+ Wie verhalte ich mich bei einem UNFALL / einer KRANKHEIT während meines Einsatzes?
- Wie verhalte ich mich bei einem UNFALL / einer KRANKHEIT während meines Einsatzes?
Bist du krank oder hattest einen Unfall, bist du verpflichtet, dies uns und der Einsatzfirma umgehend zu melden. Wir benötigen zudem noch folgende Angaben von dir: Krankheit: – Datum der Arbeitsunfähigkeit – Diagnose – Arztzeugnis ab 3. Tag (rückwirkend ausgestellte Zeugnisse werden nicht akzeptiert) – Std. – Rapporte bis zur Arbeitsunfähigkeit für die Taggeldberechnung Unfall: – Schadendatum / -ort – Diagnose – Arztzeugnis ab 1. Tag, falls arbeitsunfähig (rückwirkend ausgestellte Zeugnisse werden nicht akzeptiert) – Std.- Rapporte bis zum Unfall für die Taggeldberechnung
+ Wie bin ich bezüglich BVG versichert?
- Wie bin ich bezüglich BVG versichert?
Bei uns bist du obligatorisch BVG versichert. Grundsätzlich ab der 13. Woche ab Arbeitsbeginn, falls du Kinder hast oder der Einsatz länger als 3 Monate dauert, bereits ab dem ersten Tag.
+ Welche Unterlagen muss ich der PERSONAL KOLIN AG zusenden, damit ich Familienzulagen beantragen kann?
- Welche Unterlagen muss ich der PERSONAL KOLIN AG zusenden, damit ich Familienzulagen beantragen kann?
– Formular – Kopie des Familienbüchleins /Geburtsscheine der Kinder. – Wenn Kind in Ausbildung: Eine Kopie des Lehrvertrages/Schul- oder Studienbestätigung. – Wenn Kind im Ausland: Formular E411. – Bestätigung der zuständigen Familienkasse im jeweiligen Land, ob Familienzulagen bezogen werden. – Bei Bewilligung B und L: Eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz von Ihnen und von Ihren Kindern. – Verfügung der bisherigen Ausgleichskasse (Bestätigung, bis wann Familienzulagen bezogen wurden) beim letzten Arbeitgeber einfordern oder beim Antrag auf Differenzzulage wird eine Kopie der Verfügung des Erstberechtigten benötigt (Ehepartner). Falls Sie noch eine zusätzliche Anstellung haben, bitte Arbeitgeber angeben. Im Falle einer Scheidung: – Kopie des Scheidungs-/Trennungsurteils oder der Vereinbarung (inkl. Personalien, Datum der Scheidung/Trennung, Regelung über die Obhut der Kinder und Unterhaltsverpflichtung). – Kopie der Vaterschaftsanerkennung. – Kopie des Pflegekindvertrages.
+ Welche Unterlagen brauche ich für den Vertragsabschluss?
- Welche Unterlagen brauche ich für den Vertragsabschluss?
Wir brauchen folgende Unterlagen von dir: - AHV-Ausweis - Lohnkontoangaben (Bank oder Post) - Ausweis Aufenthaltsbewilligung.
Fragen zum Austritt
+ Was geschieht mit meinem BVG Guthaben beim Austritt?
- Was geschieht mit meinem BVG Guthaben beim Austritt?
Nachdem wir den Austritt gemeldet haben, erhältst du ein Schreiben von unserer Versicherung für das Freizügigkeitsguthaben. Folgende Möglichkeiten hast du: – Du kannst dann das Freizügigkeitsguthaben auf die Pensionskasse deines neuen Arbeitgeber übertragen lassen. – Oder auf ein eigenes Freizügigkeitskonto übertragen. – bis zu 6 Monate kannst du ausserdem das Guthaben auf einem Wartekonto bei unserer Versicherung lassen.
+ Bin ich nach Vertragsende noch gegen Unfall versichert?
- Bin ich nach Vertragsende noch gegen Unfall versichert?
Als Temporärmitarbeiter bist du nach Vertragsende noch 31 Tage gegen Unfall versichert. Danach hast du die Möglichkeit eine Abredeversicherung für 6 Monate abzuschliessen. Ansonsten musst du die Versicherung über deine private Krankenkasse laufen lassen.
+ Bin ich nach Vertragsende noch gegen Krankheit versichert (Krankentaggeld)?
- Bin ich nach Vertragsende noch gegen Krankheit versichert (Krankentaggeld)?
Die Deckung gegen Lohnausfall bei Krankheit erlischt sofort bei Austritt. Du kannst weiterhin bei unserem Krankentaggeld-Versicherer versichert bleiben, musst jedoch die Prämie selbst bezahlen (Tarif der Einzelversicherung). Dies muss bis spätestens 30 Tage nach dem Austritt schriftlich und mit eingeschriebenem Brief dem Krankentaggeld-Versicherer gemeldet werden.
Fragen für ausländische Arbeitnehmer
+ Was sind die Voraussetzungen für eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung?
- Was sind die Voraussetzungen für eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung?
Für eine ordnungsgemässe Anmeldung ist die Registrierung auf der Gemeindeverwaltung am neuen Wohnort, wie auch die Meldung bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden erforderlich. Die PERSONAL KOLIN AG kann dir hierbei gerne detailliert noch Auskunft geben.
Wichtig: Jede Form von Arbeitsaufnahme ohne Meldung an die Behörden ist verboten und strafbar.
+ Welche Dokumente muss ich bei der Anmeldung für die Kurzaufentahltsbewilligung beilegen?
- Welche Dokumente muss ich bei der Anmeldung für die Kurzaufentahltsbewilligung beilegen?
– Gesuch – Kopie Arbeitsvertrag – Kopie des Mietvertrages/Mietbestätigung – Original Pass / Personalausweis – 1 aktuelles Passfoto nach Schweizer Norm (Frontansicht/Mund geschlossen) – CHF 66.-
+ Welche Dokumente muss ich für eine Verlängerung meiner Kurzaufentahltsbewilligung beilegen?
- Welche Dokumente muss ich für eine Verlängerung meiner Kurzaufentahltsbewilligung beilegen?
– Gesuch – Kopie Arbeitsvertrag – Kopie des Mietvertrages/Mietbestätigung – Original Ausländerausweis – Original Pass / Personalausweis – 1 aktuelles Passfoto nach Schweizer Norm (Frontansicht/Mund geschlossen) – CHF 66.-
+ Infos für vorläufig aufgenommene (F-Ausweis) und anerkannte Flüchtlinge (B-Ausweis)
- Infos für vorläufig aufgenommene (F-Ausweis) und anerkannte Flüchtlinge (B-Ausweis)
Meldepflicht: Ab Januar 2019 wird die bisherige Bewilligungspflicht von Stellenantritten von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) neu durch das vereinfachte und gebührenfreie Meldeverfahren ersetzt. Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene können neu nach der Meldung in der ganzen Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss Art. 85 a AIG ist die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort (bzw. Sitz des Arbeitgebers) zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung beizulegen, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Voraussetzungen: Voraussetzung für die Meldung einer Erwerbstätigkeit ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Flüchtlinge (B- oder F- Ausweis) oder vorläufig aufgenommene Personen (F- Ausweis). Zudem müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sein. Die Erwerbstätigkeit kann in sämtlichen Branchen ausgeübt werden, eine entsprechende Einschränkung ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu orts-, berufs- und branchenüblichen Löhnen gibt Ihnen das Arbeitsamt Kanton Zug gerne Auskunft (041 728 55 20).
Vorgehen / Modalitäten: Die Meldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen und ist durch den Arbeitgeber, den Selbständigen oder den beauftragten Dritten über das elektronische Formular vorzunehmen. Die Meldung ist kostenlos. Nach Eingang der Meldung wird eine automatisch generierte Bestätigung versandt. Die Beendigung der Erwerbstätigkeit muss weiterhin gemeldet werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann mit demselben Formular gemeldet werden.
Die Meldung ist mittels Meldeformular elektronisch an das Amt für Migration des Kanton Zug als zuständige kantonale Behörde einzureichen: info.afm@zg.ch. oder an folgende Postadresse: Amt für Migration Kanton Zug, Aabachstrasse 1, Postfach, 6301 Zug.
!!Achtung!! Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden (Ausweis N) unterliegt nach wie vor der Bewilligungspflicht. Das entsprechende Gesuch um Stellenantritt muss beim Arbeitsamt des Kanton Zug eingereicht werden. Sie finden das entsprechende Formular online.
+ Ab wann muss ich mich bei meiner Wohngemeinde anmelden?
- Ab wann muss ich mich bei meiner Wohngemeinde anmelden?
Meldeverfahren: Keine Anmeldung nötig Kurzaufenthaltsbewilligung (L): innert 8 Tagen.
+ Ab wann kann ich als EU/EFTA-Staatsangehöriger eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen?
- Ab wann kann ich als EU/EFTA-Staatsangehöriger eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen?
EU/EFTA-Staatsangehörige (Ausnahme Kroatien) haben einen Anspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung, wenn sie ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz von zwischen 3 Monaten bis zu einem Jahr nachweisen können. Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten bedürfen keine Bewilligung. Diese werden über das sogenannte Meldeverfahren geregelt.
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